KStG § 22 Abs 2
DBA-Belgien: Art 24 Abs 3
Enthält ein DBA eine Bestimmung, wonach der Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft alle Steuervorteile zustehen wie einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft (Diskriminierungsverbot), so muß der Tatbestand, der die Begünstigung auslöst, im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht im Inland gesetzt werden. Da die inländische Betriebsstätte einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Rahmen der inländischen beschränkten Steuerpflicht keine offenen Gewinnausschüttungen auf Grund eines den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses vornehmen kann, ist der ermäßigte Körperschaftsteuersatz gem § 22 Abs 2 KStG in solchen Fällen nicht anwendbar.