EStG § 38 Abs 4
UStG § 10 Abs 2 Z 7 lit b
Einnahmen aus der Abhaltung von Kreativitätsseminaren im Rahmen der Erwachsenenbildung am Berufsförderungsinstitut unterliegen nicht dem begünstigten Umsatzsteuersatz für Leistungen aus der Tätigkeit als Wissenschaftler. Da die Tätigkeit in erster Linie beratend und einer unterrichtenden Tätigkeit zumindest vergleichbar ist, teilt der VwGH die Ansicht, daß die Entlohnung nicht für die Abgeltung von Urheberrechten erfolgt ist. Damit war der begünstigte Steuersatz gem § 38 Abs 4 EStG zu verwehren.