Schenkungen zwischen Ehegatten „zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte“ sind seit dem AbgÄG 1985 von der Schenkungssteuer befreit (§ 15 Abs 1 Z 1 lit c ErbStG). Nicht die Grundidee, sondern die schlechte Legistik wurde im Schrifttum schon mehrmals kritisiert, nunmehr vermutet Achatz auch eine Verfassungswidrigkeit der Befreiung (NotZ 1986, 245).