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Incentive-Reise als Arbeitslohn

SteuerrechtGerhard PreistRdW 1987, 135 Heft 4 v. 1.4.1987

Unter einer Incentive-Reise versteht man ua eine Reise, die der Arbeitgeber (AG) oder ein Lieferant des AG dem Arbeitnehmer (AN) gewährt, um ihn für den besonderen Erfolg seiner Tätigkeit zu belohnen und ihm einen Leistungsanreiz zu bieten1)1)Incentive (engl): Ansporn, Anreiz; sie kommt als Marketing-Maßnahme aus den Vereinigten Staaten, wo sich inzwischen unter der Flagge „Incentive“ ein Markt von 2 Milliarden Dollar entwickelt hat. Eine Incentive-Reise kann auch vorliegen, wenn die Reise Kunden oder deren Angestellten gewährt wird (vgl FAZ 7. 10. 1986, S 13).. Eine solche „Belohnung“ bekommen meist Verkäufer in Industrie und Dienstleistungsgewerben, die im Vertriebsbereich von Markenartikeln tätig sind2)2)Vgl Polke, DB 1984, 1497.. Die Belohnung ist als Vorteil aus dem Dienstverhältnis steuerpflichtiger Arbeitslohn3)3)Herrmann - Heuer - Raupach, § 19 EStG, Erg Anm 400; Schmid EStG, § 19 Tz 8; FG Nürnberg, EFG 1984, 347, rkr; FG Düsseldorf, EFG 1986, 20, rkr; Hußmann, DB 1985, 1860; Fischer BB 1985, 250; Littmann - Bitz - Meincke, Das Einkommensteuerrecht, §§ 4, 5 Anm 1615, 1972; so wohl auch die Verwaltungspraxis, die bei der Gewinnermittlung die Zuwendung einer Urlaubsreise von einem Geschäftsfreund als Betriebseinnahme betrachtet. Diese Betrachtung läßt den Schluß zu, daß eine entsprechende Zuwendung vom AG an den AN zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt (vgl Abschn 13 EStR 1984). und mit dem vollen Wert der Reise zu bewerten4)4)FG Nürnberg (FN 3); ARD 3693/1985; vgl Herrmann - Heuer - Raupach, § 8 EStG, Anm 21; VwGH 12. 9. 1951, 1647/48, BFH 2. 10. 1968, BStBl II 1969, 73..

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