ArbVG § 59 Abs 1
Eine Wählerliste, die nicht rechtzeitig beanstandet wurde, kann auch bei einer späteren Wahlanfechtung nicht bekämpft werden, doch werden wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt, wenn Personen, denen kein aktives Wahlrecht zukommt, mögen sie auch in die Liste eingetragen sein, zur Wahl zugelassen werden.