ArbVG § 121 Z 1
Bezogen auf den Fall der Stillegung einer Betriebsabteilung ist die Zustimmungsvoraussetzung des § 121 Z 1 ArbVG nicht schon bei einer bloßen Einschränkung der Organisationseinheit „Betriebsabteilung“, sondern erst bei deren gänzlicher Stillegung gegeben, wobei insb der Betriebsgröße keine Bedeutung zukommt.