ArbVG § 60
Wird die Wahlkundmachung zu einem Zeitpunkt ausgeschrieben, in dem die darin enthaltene Frist zur Einbringung von Wahlvorschlägen bereits abgelaufen ist, so werden elementarste Wahlgrundsätze außer acht gelassen.
VwGH 21. 5. 1986, 86/01/0027