BAG § 15 Abs 3 lit a
1. Bei Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer auf einen Diebstahl gestützten Entlassung kommt es auf den Wert des Deliktsobjekts grundsätzlich nicht an; für das Fehlen der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung können aber bei nahezu wertloser Sache Schuldintensität und nähere Umstände, wie Zwangslage, Anstiftung, Kontrast zu sonstigem Verhalten, Alter und Einsichtsfähigkeit von Bedeutung sein.