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Beschlußfassung über Betriebsratsumlage

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1987, 134 Heft 4 v. 1.4.1987

ArbVG § 73 Abs 2

Gem § 73 Abs 2 ArbVG beschließt die Betriebs(Gruppen)versammlung auf Antrag des Betriebsrates die Einhebung und Höhe der Betriebsratsumlage; dieser Antrag ist Voraussetzung für eine Beratung und Beschlußfassung durch die Betriebs(Gruppen)versammlung. Belegschaftsangehörige (auch Betriebsratsmitglieder) haben als Einzelpersonen keine Möglichkeit, diese Frage in relevanter Weise an die Betriebs- (Gruppen)versammlung heranzutragen.

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