ArbVG § 73 Abs 2
Gem § 73 Abs 2 ArbVG beschließt die Betriebs(Gruppen)versammlung auf Antrag des Betriebsrates die Einhebung und Höhe der Betriebsratsumlage; dieser Antrag ist Voraussetzung für eine Beratung und Beschlußfassung durch die Betriebs(Gruppen)versammlung. Belegschaftsangehörige (auch Betriebsratsmitglieder) haben als Einzelpersonen keine Möglichkeit, diese Frage in relevanter Weise an die Betriebs- (Gruppen)versammlung heranzutragen.