AngG § 27
Eine Verwirkung des Entlassungsrechts tritt ein, wenn der Arbeitgeber mangels Kenntnis des Entlassungsgrundes eine gewisse Zeit hindurch eine Entlassung nicht ausgesprochen hat, der Entlassungsgrund (hier: erhebliche Ehrverletzung) aber inzwischen soviel an Bedeutung verloren hat, daß die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr unzumutbar ist und dieser nach Treu und Glauben mit dem Entlassungsausspruch auch nicht mehr zu rechnen braucht.