WGG §§ 13, 14, 15, 21
Die gemeinnützige Bauvereinigung hat ihre Rechnungslegung so zu gestalten, daß Wohnungseigentumsbewerber von durchschnittlicher Bildung und Intelligenz in der Lage sind zu überprüfen, ob der von ihnen begehrte Preis den Normen des § 15 WGG und den dazu erlassenen Richtlinien entspricht.