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Schlüssigkeit einer Konkursanfechtungsklage; kongruente Deckung und keine Begünstigung bei treuhändigem Erwerb einer Liegenschaft aus Kreditmitteln bei gleichzeitiger Pfandrechtseinverleibung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1987, 124 Heft 4 v. 1.4.1987

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 30 Abs 1 Z 1, 31 Abs 1 Z 2

ZPO § 226

Die Erklärung, eine Konkursanfechtung „aus jedwedem Grund, insbesondere den Gründen nach §§ 30, 31 KO“ vorzunehmen, ist als „salvatorische Klausel“ unwirksam; nur die durch Tatsachenbehauptungen gedeckten oder wenigstens indizierten Anfechtungsgründe sind zu beachten.

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