KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 30 Abs 1 Z 1, 31 Abs 1 Z 2
ZPO § 226
Die Erklärung, eine Konkursanfechtung „aus jedwedem Grund, insbesondere den Gründen nach §§ 30, 31 KO“ vorzunehmen, ist als „salvatorische Klausel“ unwirksam; nur die durch Tatsachenbehauptungen gedeckten oder wenigstens indizierten Anfechtungsgründe sind zu beachten.