ABGB: § 880 a
IPRG § 38
Hat eine bestimmte Zweigniederlassung einer Bank die Garantie ausgefertigt, so ist die in dieser Urkunde bezeichnete Filiale ausschließlich in Anspruch zu nehmen; unabhängig von der rechtlichen Qualifikation sind andere Zweigniederlassungen oder Filialen oder Schwestergesellschaften nicht Empfangsboten oder gar Stellvertreter.