Eine Rückstellung für Schadensbearbeitungskosten verlangt Mayer in der FS Bauer (Besteuerung der Kapitalgesellschaften, Körperschaftsteuerliche Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen, S 171, 181). Während in der BRD eine derartige Rückstellung aufsichtsrechtlich vorgeschrieben und auch steuerlich in gewissen Grenzen anerkannt sei, verweigert die österreichische Finanzverwaltung ihre Anerkennung. Sie verweist dazu auf Jiresch/Langer (KStG § 13 Anm 2, S 125), die eine Rückstellung mit der Begründung ablehnen, es handle sich erst um künftig entstehende Aufwendungen: Die Kosten einer über dem Bilanzstichtag hinaus andauernden Schadensbearbeitung belasten wirtschaftlich gesehen das Jahr, in dem der Schaden eingetreten ist, nur in dem Ausmaß, als eine Schadensbearbeitung im Schadensjahr erfolgte.