Pensionsabfindungen sind ab 1986 „mit dem Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig dem letzten laufenden Arbeitslohn entspricht“ (Belastungsprozentsatz; § 67 Abs 8 EStG idF AbgÄG 1985). Vorher unterlagen Pensionsabfindungen dem vollen Steuersatz, soweit sie nicht nach § 67 Abs 6 EStG begünstigt waren. Auch der halbe Steuersatz für außerordentliche Einkünfte war (und ist) nicht anzuwenden (§ 37 Abs 1 EStG).