Durch den Entwurf des AbgÄG 1986 soll die ab 1. 1. 1986 geschaffene Besteuerung von Pensionsabfindungen im § 67 Abs 8 EStG mit Wirkung ab 1. 1. 1987 neuerlich geändert werden. Der Gesetzgeber hat durch die Aberkennung des ermäßigten Steuersatzes des § 37 EStG für Bezüge, die unter § 67 EStG fallen, mit Wirkung für die Veranlagung der Jahre 1982 bis 1985 erreicht, daß Pensionsabfindungen, soweit sie nicht gem § 67 Abs 6 EStG mit höchstens 15/12 der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate begünstigt sind, der vollen Progression unterliegen. Demnach war eine Pensionsabfindung aus steuerlichen Gründen sicherlich nicht anzuraten.