Nach § 33 TP 17 Abs 1 Z 4 GebG unterliegen „Leibrentenverträge, die nicht von Versicherungsanstalten abgeschlossen werden“, der Gebühr für Glücksverträge, „wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden“. Die Gebühr beträgt 2 % „vom Werte der Leibrente, mindestens aber vom Werte der Sachen“.