In seinem Urteil vom 31. 1. 19861) hat sich der BFH zur Frage der Abnutzbarkeit von Antiquitäten geäußert. Konkret ging es dabei um die Zulässigkeit einer AfA für einen bereits über 100 Jahre alten Schreibtisch samt dazugehörendem Sessel, die beide unstreitig zur Erzielung von Einkünften Verwendung fanden. Strittig war allein die Frage ihrer Abnutzbarkeit. Und diese Frage wurde vom BFH (aaO) dahingehend beantwortet, daß Antiquitäten - ihren tatsächlichen und ständigen Gebrauch vorausgesetzt - einer technischen Abnutzung unterlägen und damit auch einer AfA zugänglich seien, selbst wenn sie ihren wirtschaftlichen Wert dadurch nicht verlieren sollten.