Eine betriebliche Rente, die der Witwe „auf Grund eines vom Erblasser mit seinem Dienstgeber geschlossenen Pensionsvertrages“ zukommt, ist nach § 15 Abs 1 Z 16 ErbStG erbschaftssteuerfrei. Der Dienstnehmerbegriff dieser Bestimmung ist jedoch kein eigenständiger steuerlicher Begriff, er ist vielmehr im sozialversicherungsrechtlichem Sinn zu verstehen. Daher fällt die Witwe des Vorstandmitglieds einer AG jedenfalls unter die Befreiung; differenziert ist die Beurteilung bei der Witwe eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, keinesfalls ist jedoch die Rente der OGH-Gesellschafterwitwe von der ErbSt befreit.