ArbVG § 96 Abs 1 Z 3
1. Der Begriff der „Einführung“ von Kontrollmaßnahmen umfaßt auch deren anschließende weitere Anwendung.
2. Ein auf die Erfassung von Maschinengebrechen und nicht auf Leistungsbeurteilung oder Entgeltbemessung ausgerichteter Nutzungsschreiber zur Kontrolle des kontinuierlichen Maschinenlaufes berührt nicht die Menschenwürde iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG, wenn nur über zehn Minuten dauernde Maschinenstillstände vom Arbeitnehmer zu begründen sind.