IESG § 1 Abs 5 Z 3
Kann der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH infolge eines Verzichts auf Stimmrechte eine Fremdbestimmung durch den Geschäftsführer ihm gegenüber als Beschäftigten nicht ausschließen, so muß er wie ein Gesellschafter behandelt werden, der von vornherein nur Minderheitsanteile besitzt.