ASchG § 3 Abs 6
Betriebsräume, die nicht als Arbeitsräume anzusehen sind, in denen jedoch vorübergehend gearbeitet wird und andere Arbeitsstellen sind in bezug auf die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes grundsätzlich gleichgestellt, unterliegen jedoch gegenüber den Arbeitsräumen einem weniger strengen Maßstab.