ArbVG § 34
Für die Betriebsqualifikation einer Arbeitsstätte ist die Rechtsform des Unternehmens oder der Unternehmen, in die der Betrieb eingebunden ist, ebensowenig ausschlaggebend wie der Unternehmensgegenstand des Unternehmens (der Unternehmen) oder die rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit einer Unternehmermehrheit.