Nach handelsrechtlichen Grundsätzen sind Gewinnanteile an Kapitalgesellschaften dann zu aktivieren, wenn ein Rechtsanspruch auf den Gewinn entsteht (Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses). Ein beteiligtes Unternehmen kann allerdings den bei der Beteiligungsgesellschaft erzielten und zur Ausschüttung vorgesehenen Gewinn (auch ohne Vorliegen eines Verwendungsbeschlusses) am Ende des gleichen Wirtschaftsjahres aktivieren, wenn