EStG § 19 Abs 2 zweiter Satz
Die Bestimmung des § 19 Abs 2 zweiter Satz EStG über die zeitliche Zuordnung von Ausgaben ist nicht auf Betriebsausgaben oder Werbungskosten beschränkt, sondern auch bei Sonderausgaben anwendbar.
VwGH 8. 4. 1986, 85/14/0160