EStG § 16
Besucht ein Gebietsvertreter eines Versicherungsunternehmens einen Universitätslehrgang für Versicherungswirtschaft, so handelt es sich dabei nicht um Berufsausbildung, sondern um berufliche Fortbildung. Die im Zusammenhang mit dem Besuch des Universitätslehrganges angefallenen Kosten sind daher als Werbungskosten abzugsfähig.