Betriebsprüfung und Wiederaufnahme des Verfahrens
Die Verwaltungspraxis geht davon aus, daß ein einziger Wiederaufnahmsgrund für eine Wiederaufnahme genügt. Eine Begründung für die Wiederaufnahme als Ermessensübung war bisher nicht üblich. Nach der Entscheidung des VwGH 18. 4. 1985, 83/16/0182, hat die Behörde die Ermessensübung auch bei der Wiederaufnahme zu begründen und darzulegen, aus welchen Gründen sie bei der Interessensabwägung den Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorrang einräumt. Gassner leitet aus dieser Entscheidung ab, daß eine Wiederaufnahme in Zukunft nicht mehr zulässig sein wird, „wenn die neu hervorgekommene Tatsache relativ unbedeutend und die Auswirkungen einer geänderten Rechtsauffassung relativ groß sind“ (ÖStZ 1986, 51). Ellinger hält dagegen eine Wiederaufnahme jedenfalls dann für gerechtfertigt, wenn die Abgabenfestsetzung bloß auf Grund der Angaben des Abgabepflichtigen in der Abgabenerklärung erfolgt ist (ÖStZ 1986, 69).