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Beginn der Zehntelabsetzung nach § 28 Abs 2 EStG -nach EStR keine Unterscheidung von Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand

SteuerrechtRdW 1986, 191 Heft 6 v. 1.6.1986

Nach § 28 Abs 2 EStG können Aufwendungen für (Groß-)Reparaturen und ebenso Aufwendungen für bestimmte aktivierungspflichtige Verbesserungen (Herstellungsaufwand) gleichermaßen auf 10 Jahre verteilt werden. Erfreuliche Nebenwirkung dieser Gleichschaltung von Erhaltungs-und Herstellungsaufwand ist, daß sich die oft schwierige Abgrenzung des Erhaltungsaufwandes vom Herstellungsaufwand erübrigt.

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