Nach § 28 Abs 2 EStG können Aufwendungen für (Groß-)Reparaturen und ebenso Aufwendungen für bestimmte aktivierungspflichtige Verbesserungen (Herstellungsaufwand) gleichermaßen auf 10 Jahre verteilt werden. Erfreuliche Nebenwirkung dieser Gleichschaltung von Erhaltungs-und Herstellungsaufwand ist, daß sich die oft schwierige Abgrenzung des Erhaltungsaufwandes vom Herstellungsaufwand erübrigt.