EStG: § 18 Abs 1 Z 3
Nach Abschn 7 der LStR 1986 können Aufwendungen für Schutzräume im Zuge der Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumsanlagen sowie bei nachträglichem Einbau in ein bestehendes Eigenheim oder eine Wohnungseigentumsanlage als Aufwendungen zur Schaffung von Wohnraum iSd § 18 Abs 2 Z 3 lit b EStG als Sonderausgaben abgesetzt werden.