Nach hL sind nur Belastungen des laufenden Einkommens als außergewöhnliche Belastungen (§ 34 EStG) abzugsfähig. „Entledigt sich der Steuerpflichtige einer ihn - sei es aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen - treffenden Verpflichtung durch Hingabe eines Vermögensgegenstandes, kommt eine Steuerermäßigung nicht in Betracht“ (VwGH 21. 9. 1976, 2339/74). UE bestehen gegen diese Auffassung Bedenken: