Unter der Überschrift „Einkunftsart bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern“ führt Quantschnigg in ÖStZ 1986, 62 („Aktuelles aus der ertragsteuerlichen Verwaltungspraxis“), aus, daß Abschn 77 Abs 9 EStR 1984 so zu verstehen sei, daß die gesamten Jahresbezüge eines Gesellschafters bereits dann gemäß § 22 Abs 1 Z 2 EStG zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu zählen seien, wenn die wesentliche Beteiligung nur zu irgendeinem Zeitpunkt des Jahres bestanden habe. Dies gelte auch für jene Bezüge, die vor dem Erwerb bzw nach dem Wegfallen des wesentlichen Beteiligungsausmaßes angefallen seien.