Zur Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters bei Dauerschuldverhältnissen
nehmen Honsell und Harrer in ZIP 1986, 341, Stellung. Ausgehend vom Grundsatz, daß § 159 HGB nur für Ansprüche gilt, die vor dem Ausscheiden des Gesellschafters entstanden sind, unterscheiden sie zwischen Daueraustauschverhältnissen, bei denen die einzelnen Teilforderungen abschnittsweise entstehen, und Renten- und Teilzahlungsfällen, bei denen der Anspruch sofort entsteht, aber erst später in Teilen fällig wird; nur in den zuletzt genannten Fällen hafte der Ausscheidende für die einzelnen nach seinem Ausscheiden fällig werdenden Teilleistungen fünf Jahre vom Beginn der jeweiligen Fälligkeit (vgl auch OGH in RdW 1985, 308 und 309; Schauer, RdW 1985, 302). Für Ruhegeldansprüche der Arbeitnehmer hafte der ausgeschiedene Gesellschafter daher nur, wenn der Versorgungsfall vor seinem Ausscheiden eingetreten oder eine unverfallbare Anwartschaft entstanden ist.