I. Das Problem des übergangenen Nachbarn im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren
Unter einer „übergangenen Partei“ verstehen Lehre1) und Rechtsprechung2) eine Person, gegenüber der ein Bescheid ungeachtet ihrer Parteistellung nicht erlassen worden ist, gleichgültig ob sie am vorangegangenen Verfahren teilgenommen hat oder nicht. Nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht erwächst ein Bescheid gegenüber einer übergangenen Partei nicht in Rechtskraft3). Dem Übergangenen bleiben seine Parteienrechte ungeschmälert und unbefristet4) erhalten, namentlich das Recht auf Akteneinsicht, auf Zustellung des Bescheides sowie auf Berufung5). Der Umstand, daß eine Partei übergangen worden ist, rechtfertigt die Aufhebung des Bescheides noch nicht, die nachgeholten Einwendungen müssen zurecht bestehen6). Änderungen der Rechts- oder der Sachlage hat der Berufungsbescheid zu berücksichtigen7).