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Der übergangene Nachbar im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren - zur neuen Judikatur des VwGH

WirtschaftsrechtStephan SchwarzerRdW 1986, 135 Heft 5 v. 1.5.1986

I. Das Problem des übergangenen Nachbarn im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren

Unter einer „übergangenen Partei“ verstehen Lehre1)1)Vgl zB Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren8, (1975) Anm 6 zu § 37, 241 f, Hengstschläger, Die „übergangene Partei“ im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, Fröhler-FS (1980) 249 (251), und Hauer, Zur Problematik der übergangenen Partei, in Korinek/Krejci, Handbuch des Bau- und Wohnungsrechts (HdBW), II-Mon-2 (3. Lieferung, 1983), 2 f und Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts3, (1984) 144. und Rechtsprechung2)2)Vgl zB VwGH 19. 6. 1980, 3128/79 = ZfVB 1981/2/393 und VwSlg 11.169 A/1983 = ZfVB 1984/4/1506. eine Person, gegenüber der ein Bescheid ungeachtet ihrer Parteistellung nicht erlassen worden ist, gleichgültig ob sie am vorangegangenen Verfahren teilgenommen hat oder nicht. Nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht erwächst ein Bescheid gegenüber einer übergangenen Partei nicht in Rechtskraft3)3)So übereinstimmend die ständige Judikatur des VwGH (vgl zB VwSlg 4368 A/1957, 4949 A/1959, 8039 A/1971 und 8057 A/1971) und die in FN 1 genannten Autoren. Vgl die abweichende Rechtslage nach § 107 Abs 2 WRG.. Dem Übergangenen bleiben seine Parteienrechte ungeschmälert und unbefristet4)4)„Unbefristet“ steht dem Übergangenen das Berufungsrecht insofern zu, als die Berufungsfrist erst durch die Zustellung des Bescheides an ihn in Gang gesetzt wird; dagegen Hengstschläger in Fröhler-FS, 260 ff, der die These verficht, die Berufungsfrist laufe ab der Kenntnisnahme des Bescheidinhaltes durch den Übergangenen. Kritisch zu dieser These Hauer in HdBW, 15 ff. erhalten, namentlich das Recht auf Akteneinsicht, auf Zustellung des Bescheides sowie auf Berufung5)5)Statt vieler für die insofern einhellige Auffassung Hengstschläger in Fröhler-FS, 252 f.. Der Umstand, daß eine Partei übergangen worden ist, rechtfertigt die Aufhebung des Bescheides noch nicht, die nachgeholten Einwendungen müssen zurecht bestehen6)6)Vgl zB VwGH 19. 6. 1980, 3128/79 = ZfVB 1981/2/393 und VwGH 13. 5. 1982, 06/3657/80.. Änderungen der Rechts- oder der Sachlage hat der Berufungsbescheid zu berücksichtigen7)7)Vgl Hauer, Der Nachbar im Baurecht (1980) 203. Abweichend die Rechtslage nach § 121 Abs 1 Nö BauO..

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