ABGB §§ 367, 456
HGB § 366
Auch betrügerisch herausgelockte Sachen sind „anvertraut“. Hat daher der Eigentümer eines verpfändeten Sparbuchs dieses dem Pfandgläubiger herausgelockt und einem gutgläubigen Dritten verpfändet, so geht dessen Pfandrecht dem des ersten Pfandnehmers in analoger Anwendung des § 456 iVm § 367 ABGB im Rang bevor.