EStG § 4 Abs 1
In Wien erfordern weder die Besonderheiten einer RA-Kanzlei noch die Ausübung der Rechtsanwaltschaft, daß der RA seinen Dienstnehmern - um zB solche überhaupt zu bekommen oder wegen der Notwendigkeit, sich ihrer Dienstleistungen nahezu jederzeit bedienen zu können - für die Dauer des Dienstverhältnisses eine Wohnung zur Verfügung stellt.