EStG §§ 4 Abs 1, 16
Da ein Erbanfall als ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Vorgang der Privatsphäre anzusehen ist, können durch den Erbanfall veranlaßte Schulden auch dann nicht über die Zinsen Betriebsausgaben oder Werbungskosten bewirken, wenn zum Nachlaß der Einkunftserzielung dienendes Vermögen gehört. Dies gilt auch für Pflichtteilsschulden bzw für zur Abstattung dieser Pflichtteilsschulden eingegangene Verbindlichkeiten.