EStG § 6
1. Nach den für Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen vorgesehenen Bilanzierungsvorschriften ist ein Jahresabschluß auch dann ordnungsgemäß erstellt, wenn er ein Abgeld nicht als aktive Rechnungsabgrenzung ausweist. Diese Vorgangsweise ist auch steuerlich zulässig.