Kurzparkverträge unterliegen der normalen Umsatzsteuer von 20 %, erklärt das BMF in dem Erlaß vom 20. 12. 1985, GZ 210209/4-IV/9/85 und lehnt damit die von Sprung/König und Doralt in RdW 1985, 235 und 1984, 386, vertretene Auffassung ab, es handle sich dabei um eine (steuersatzbegünstigte) Miete. Garagenverträge mit einer Dauer von mindestens einem Monat können dagegen weiterhin nach dem Erlaß vom 5. 2. 1960 als Mietverträge behandelt werden, wobei das Gesamtentgelt im Verhältnis von 80 % (begünstigte Miete) zu 20 % (nichtbegünstigte sonstige Leistungen) aufzuteilen ist (ausführlich Caganek, ÖStZ 1986, 26).