GewStG: § 8 Z 1 zweiter Satz
Das BMF hat mit Erl 14. 1. 1986, GZ 06 6004/4-IV/6/85, Abschn 38 der GewStR 1976 im Hinblick auf die Änderung des § 8 Z 1 GewStG durch das AbgÄG 1985 neu gefaßt.
Durch diese erweiterte Kürzung sollen Kapitalgesellschaften, die sich auf die Vermögensverwaltung beschränken, hinsichtlich des Grundbesitzes den Personengesellschaften gleichgestellt werden. Die erweiterte Kürzung beschränkt sich auf den Gewerbetrag, der auf den Grundbesitz entfällt. Gewinne aus der Veräußerung des Grundbesitzes als Hilfsgeschäft fallen nicht unter die Kürzung. Der Teil des Gewerbeertrages, der auf die einkommensteuerrechtlich als unbeweglich geltenden Betriebsvorrichtungen entfällt, unterliegt insoweit der Kürzung, als diese Betriebsvorrichtungen im Einheitswert der Betriebsgrundstücke enthalten sind. Sind diese Vorrichtungen im Einheitswert nicht erfaßt, dann bleibt der auf sie entfallende Teil des Gewerbeertrages von der erweiterten Kürzung ausgeschlossen, verhindert aber nicht die Kürzung hinsichtlich der anderen Teile des Gewerbeertrages.