EStG: § 4 Abs 4 Z 4
Das BMF hat mit Erl 4. 2. 1986, GZ 06 0104/4-IV/6/85, AÖF 66, Abschn 26 EStR 1984 neu gefaßt und dabei zu der Änderung der Forschungsförderung durch das AbgÄG 1985 Stellung genommen.
Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag von 12 % ist die Summe der Aufwendungen für die Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, soweit es sich nicht um Verwaltungs- oder Vertriebskosten oder um Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (AfA sowie Aufwendungen gem § 13 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter) handelt. Erhaltungsaufwendungen für die in der Forschung und Entwicklung eingesetzten Anlagegüter sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.