Nachdem der VfGH die Gebührenerhöhung wegen unterlassener Gebührenanzeige (§ 9 Abs 2 GebG 2. Satz) als verfassungswidrig aufgehoben hatte (E 29. 6. 1985, G 42/85 ua), hat er nunmehr auch die Gebührenerhöhung wegen verspäteter Anzeige als verfassungswidrig aufgehoben (E 9. 10. 1985, G 145-149/85). Dies war zu erwarten (vgl auch Hügel, RdW 1985, 284). Überraschung löste allerdings aus, daß die Aufhebung ohne Fristsetzung erfolgt ist. Der VfGH begründet dies damit, „daß die restlose Aufhebung der Sonderbestimmung (gemeint § 9 Abs 2) für die Verspätung der Gebührenanzeige Raum für die Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 135 BAO über den Verspätungszuschlag gibt“.