EStG: § 4 Abs 4 Z 5, § 18 Abs 1 Z 7
Das BMF hat mit Erl 27. 1. 1986, GZ 06 0104/1-IV/6/86, AÖF 67, Abschn 27 der EStR 1984 im Hinblick auf die Änderungen durch das AbgÄG 1985 neu gefaßt.
Neben der Erweiterung der begünstigten Spendenempfänger und der Möglichkeit, Spenden zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben sowie die damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen zu geben, wird die nähere Durchführung der bescheidmäßigen Bestätigung einer bestimmten Einrichtung etc als begünstigter Empfänger näher erläutert. Der Bescheid wird vom BM für Wissenschaft und Forschung für eine bestimmte Einrichtung jeweils auf Widerruf ausgestellt. Bei einem Widerruf können ab dem der Bescheidzustellung folgenden Tag keine begünstigten Spenden an diese Einrichtung mehr getätigt werden.