Schließt der Familienerhalter zugunsten seiner Familie aus Versorgungsgründen eine Lebensversicherung (insbesondere eine Ablebensversicherung) ab, so liegt im Versicherungsfall ein Erwerb von Todes wegen vor (§ 2 ErbStG). Die Versicherungssumme unterliegt der Erbschaftssteuer und kürzt damit den Versorgungsbetrag (vgl Ruppe und Taucher, in Ruppe, Familienverträge2, 51, 942). Dies läßt sich vermeiden: Versichert nicht der Familienerhalter sein Leben, sondern versichert zB die Ehegattin das Leben des Familienerhalters und tritt der Versicherungsfall ein, so unterliegt die Versicherungssumme nicht der Erbschaftssteuer.