Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist der Nennbetrag des Kaufpreises für die Festsetzung der GrESt auch dann maßgeblich, wenn der Kaufpreis langfristig gestundet wird. Eine Abzinsung nach § 14 Abs 3 BewG ist nicht vorzunehmen (zuletzt E 31. 1. 1985, 82/16/0076).