Diese Frage bejaht der OGH in der E v 18. 4. 1985, 6 Ob 502/85 (s unten S 79) bei Anwendbarkeit des § 16 MRG selbst für den Fall, daß der in das Mietverhältnis eintretende Nachmieter dadurch bessere Konditionen - insbesondere hinsichtlich des Mietzinses - erlangt, als er sonst nach dem MRG erwarten durfte. Die E läßt sich jedoch mit zwei anderen E des OGH (v 26. 6. 1985, 3 Ob 524/85 , s unten S 78, und v 12. 9. 1985, 7 Ob 627/85 , s unten S 77) schwer in Einklang bringen: In diesen beiden E geht der OGH davon aus, daß das „Weitergaberecht“ des Mieters - wobei es für die hier interessierende Frage auf die von den Beteiligten gewählte Konstruktion des Mieterwechsels nicht ankommt - zu einem unter den Grenzen des beidemal offenbar anwendbaren § 16 MRG liegenden Mietzins eine vermögenswerte Position ist, die einerseits im Verhältnis Vermieter-Mieter für die Einräumung (so 3 Ob 524/85 ) und andererseits im Verhältnis Vormieter-Nachmieter für die Ausübung (so 7 Ob 627/85 ) angemessen entgolten werden darf. Dabei muß mE aus 7 Ob 627/85 zwingend der Schluß gezogen werden, daß auch der Vermieter für das Weitergaberecht des Mieters eine angemessene Zahlung verlangen darf, da es schlechthin unvorstellbar ist, daß zwar der weitergabeberechtigte Mieter diese Sonderbefugnis gegenüber dem Nachmieter in Form einer Ablöse lukrieren darf, andererseits aber eine dem Vermieter für die Einräumung des Weitergaberechts geleistete Zahlung zurückverlangen kann. Diese Verknüpfung der Bewertung des Weitergaberechts im Verhältnis Vormieter-Nachmieter zur Bewertung im Verhältnis Vermieter-Vormieter bringt 3 Ob 524/95 deutlich zum Ausdruck.