Nach der jüngeren Rechtsprechung des VwGH müssen selbständig ausgeführte Auftragsuntersuchungen und Gutachten zwei Voraussetzungen erfüllen, um als wissenschaftliche Tätigkeit iSd § 22 Abs 1 Z 1 lit a EStG qualifiziert zu werden:
Die Untersuchung muß auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen.