Übernimmt ein Miteigentümer allein die Verwaltung des Gebäudes und erhält er dafür ein Entgelt, so stellt sich die Frage, ob er insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezieht. Nach Kohler/Nidetzky liegen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit vor (allenfalls auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder nichtselbständiger Tätigkeit)1), dagegen behandelt der BFH die Einkünfte des Miteigentümers aus der Hausverwaltung als Vorabbeteiligung aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung2).