EStG: § 8 Abs 3, § 10 Abs 1
IPrG: § 2 Abs 1
Das BMF hat mit Erl 27. 10. 1986, GZ R 314/12/5-IV/14/86, ausgesprochen, daß in Abänderung der Ausführungen im Abschn 55 Abs 15 EStR 1984 in allen noch nicht rechtskräftig veranlagten Fällen Sattelanhänger nicht als Kraftfahrzeuge anzusehen sind. Damit steht für diese Sattelanhänger auch eine vorzeitige Abschreibung (mit 40 %) oder ein Investitionsfreibetrag (mit 20 %) zu. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Sattelanhänger gemeinsam mit einem Sattelzugfahrzeug oder getrennt angeschafft wird (vgl dazu VwGH 28. 5. 1986, 86/13/0030, mit AnminRdW 1986, 258).