Nach § 15 Abs 1 Z 6 ErbStG ist ein Erwerb steuerfrei, der Personen anfällt, die dem Erblasser in Erwartung einer letztwilligen Zuwendung unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Der VfGH hat gegen die Worte „in Erwartung einer letztwilligen Zuwendung“ ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet: Zwischen jenen Fällen, in denen Pflege oder Unterhalt in Erwartung einer letztwilligen Zuwendung gewährt werden, und jenen Fällen, in denen dies ohne eine solche Erwartung geschieht, scheint kein Unterschied im Tatsächlichen zu bestehen, der es rechtfertigen würde, bei der erstgenannten Fallgruppe die Steuerbefreiung vorzusehen, bei der anderen jedoch nicht. Es ist nicht einzusehen, wieso derjenige, der selbstlos Pflege oder Unterhalt gewährt, nicht in den Genuß der Steuerbefreiung kommt, während Personen, welche zumindest auch aus materiellen Beweggründen - wenn nicht sogar aus „Berechnung“ - gehandelt haben, die Steuerbefreiung zukommt.