ArbVG § 105
1. Die Anfechtungsfrist gilt nicht nur für die Anfechtung, sondern auch für die Geltendmachung der Anfechtungsgründe.
2. Für die erfolgreiche Anfechtung einer Kündigung gem § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG muß ein Kausalzusammenhang zwischen dem verwerflichen Beweggrund und der Kündigung bestehen. Das in § 105 Abs 3 Z 1 angeführte Motiv muß nicht der ausschließliche Beweggrund für die Kündigung sein, es genügt, wenn das Motiv für die Kündigung wesentlich war.